AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Bento´s EventTent
für Produktionsleistungen, Vermietung und Verkauf
Stand der AGB: 01.06.2018.
§ 1 Geltungsbereich
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Wir, die Fa. Bento´s EventTent e.K., Inhaber David Storms, Weiherweg 4, 64331 Weiterstadt (im Folgenden „wir“ genannt) erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich oder selbständig handelnden Auftraggebern, auch Vereine, Organisationen, Behörden, Städte usw., aber nicht gegenüber Verbrauchern.
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Diese AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist. Insoweit gelten diese AGB dann als Rahmenvereinbarung.
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Ihre abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
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Ein Angebot von uns gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet haben.
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Ansonsten ist Ihre Erklärung, ein Angebot, einen Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss.
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Sie sind an Ihr Angebot 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir dieses Angebot annehmen.
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Angestellte oder freie Mitarbeiter von uns sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass wir diese Person zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
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Mieteinheiten
Eine Mieteinheit beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 3 Tage. Bei einer Verlängerung der Mietdauer bzw. einer verspäteten Rückgabe der Mietsache, die wir nicht zu vertreten haben, wird die Miete anteilig erhöht.
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Nettopreise:
Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
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Währung, Währungsschwankungen:
Alle Abrechnungen erfolgen in EURO. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes in EURO von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
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Kosten sind Schätzwerte:
Sämtliche in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Preise und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind. Notwendige, und von uns nicht zu vertretende Änderungen bleiben vorbehalten.
Dies gilt auch für die Einssatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
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Nicht enthaltene Kostenbestandteile:
Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und Miete und in unseren Tagessätzen nicht enthalten und werden je nach angefallenem Aufwand gesondert berechnet:
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Mehraufwand bei Anlieferung, Abholung, Aufbau und Abbau, wenn die vereinbarten Be- dingungen des Liefer- und Bauortes nicht erfüllt sind,
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Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),
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notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzim- merbelegung),
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Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,
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wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentli- cher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis,
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Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland,
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Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
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Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
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Bewachung,
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Lagerkosten,
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Kosten für Müllbeseitigung,
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Kosten der Endreinigung nach Aufwand,
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Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen,
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Kosten unseres Richtmeisters, wenn Sie selbst Aufbau und Abbau vornehmen,
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Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen,
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landesspezifische Abgaben und Steuern.
Sie müssen für diese Kosten selbst aufzukommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart oder in unserer Kalkulation/unserem Angebot ausgewiesen.
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Handling Fee:
Soweit nicht anders vereinbart, können wir eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme berechnen, wenn wir für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leis- tungsträgern beauftragt sind, und diese ihren Vertrag direkt mit Ihnen schließen.
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Zusätzliche Leistungen durch uns:
Zusätzliche Leistungen von uns (sowohl inhaltlich/konzeptionell als auch den zeitlichen Auf- wand betreffend), die nicht Gegenstand unseres Angebots sind und/oder nicht üblich sind und/oder für uns bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder nicht vorhersehbar wa- ren und/oder auf Ihrem Wunsch beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von uns nicht zu vertreten sind, sind durch Sie gesondert zu vergüten. Hierfür gelten im Zweifel unsere im An- gebot ausgewiesenen Stunden- oder Tagessätze entsprechend.
In jedem Fall müssen Sie die tatsächlich entstandenen Mehrkosten erstatten.
Kosten von Dritten (Nachunternehmer oder Leistungsträger):
Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in unserer Vergütung bzw. Miete bereits enthalten, son- dern fallen zusätzlich an, sind Sie verpflichtet, für den Fall, dass wir zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten müssen, diese Zahlungen vor deren Fäl- ligkeit an uns oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für alle aus einem Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haften wir nicht, wenn wir Sie vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an der jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leis- tungsträger, soweit uns diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehal- ten.
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Preiserhöhungen:
Erhöhen sich die Preise (Vergütung oder Kosten), die wir dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt haben, können wir unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:
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Wir haben die Preiserhöhung nicht zu vertreten,
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wir belegen die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis,
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zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen, und
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wir bieten Ihnen zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklären Sie nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.
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Vorauszahlungen, Kaution:
Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen. Diese Vorauszahlung ist wesentlicher Vertragsbestandteil.
Wird eine Kaution vereinbart, ist deren rechtzeitige Zahlung Bedingung für die Überlassung von Mietgegenständen bzw. der Erbringung unserer Leistungen. Eine etwa vereinbarte Kaution ist unverzinslich. Wir sind nicht verpflichtet, die Kaution auf einem eigens eingerichteten Ander- konto bzw. Fremdgeldkonto zu führen. Wir können ohne Angabe von Gründen die Kaution bis zu 6 Monate nach der Rückgabe des Mietgegenstandes an uns zurückbehalten, sofern nicht zuvor feststeht, dass die Befriedigung aus der Kaution nicht notwendig sein wird. Die Freigabe oder Rückzahlung der Kaution schließt andere Ansprüche von uns nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die Rückzahlung ohne Erklärung eines Vorbehalts erfolgt.
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Teilleistungen
Bei Teilleistungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
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Rechnungsstellung:
Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.
Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
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Verzug, Mahnung:
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Für jede Mahnung können wir Mahnkosten in Höhe von 5 EURO netto berechnen, soweit Sie keinen geringeren Schaden nachweisen, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.
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Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:
Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, der Miete und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zugeordnet werden.
Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Das gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.
§ 4 Vertragsgegenstand
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Sie sind der Veranstalter und Mieter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
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Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
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Wir können die vereinbarten Leistungen ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung Ihnen zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird.
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Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.
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Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.
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Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig. Daher wird vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen. Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.
- Sie müssen uns alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig erteilen. Entsprechende Anfragen sind unverzüglich zu beantworten.
- Soweit Sie selbst den Mietgegenstand auf- und/oder abbauen, muss ein Richtmeister von uns anwesend sein, den wir mit EUR 80,00 netto pro Stunde berechnen.
- Auf die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung in § 9 Absatz 7 wird hingewiesen.
§ 5 Verantwortliche Personen, Qualifikationsnachweise, sichere Kommunikation
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Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
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Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.
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Wir beiden haben auf Verlangen des anderen jederzeit notwendige Qualifikationen des beauftragten Personals und der beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen.
„Notwendig“ ist eine Qualifikation dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltende Vorschrift (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.
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Jeder kann vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln ausreichend.
§ 6 Sprache, Produktionssprache
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Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
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Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch vereinbart.
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Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen.
„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
§ 7 Einsatz von Ihren Materialien und Ihre Vorgaben
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Soweit Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften oder einen Dienstleister vorgeben oder an uns überlassen, sind wir nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und Sie erkennbar aufklärungsbedürftig sind, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
- Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. An uns gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien von Ihnen müssen binnen 1 Woche nach Abschluss unserer Leistun- gen wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Materialien auf Ihre Kosten fachgerecht entsorgen oder an Sie liefern zu lassen.
§ 8 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
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Die Zelte sind nicht schneelasttauglich. Sie sind verpflichtet, das Zelt bei Bedarf so zu beheizen, dass aufkommender Schnee auf dem Zeltdach sofort abschmilzt.
Sie sind auch verpflichtet, bei entsprechenden Wetterverhältnissen für eine Entfernung von Schnee, Eis und Wasser auf dem Zeltdach zu sorgen.
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Bei aufkommendem starkem Wind sind Sie verpflichtet, die Zelthalle vollständig zu verschließen.
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Sie müssen bei allen Einbauten in unseren Zelten einen Sicherheitsabstand zur Zeltwand von mindestens 100 cm einhalten, wenn diese Einbauten abgerundet bzw. gepolstert sind, so dass die Zeltwand bei Wind schadlos dagegen schlagen kann. In allen anderen Fällen muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 130 cm eingehalten werden.
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Zusätzliche Anhängelasten in den Zelten bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
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Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten Hinweisen Folge zu leisten. Maßgeblich sind immer gesetzliche, behördliche oder polizeiliche Vorgaben, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
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Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nicht die Gäste zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben.
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Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
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Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
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Für Maßnahmen gemäß § 5 der DGUV 42 sind wir nur verantwortlich/zuständig, wenn dies ausdrücklich zum Auftragsgegenstand gehört.
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Wir sind berechtigt und gemäß § 8 Absatz 5 DGUV 42 verpflichtet, Aufbau- und Abbauarbeiten nicht zu beginnen oder einzustellen, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, dass Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn wir aufgrund örtlicher Begebenheiten nicht in der Lage sind, unsere Bauteile so zu transportieren oder zu lagern, dass Beschäftigte, Gäste, Mitwirkende oder sonstige Dritte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Sta- peln nicht verletzt werden (§ 8 Absatz 7 DGUV 42).
Dies sind dann Fälle des § 3 Absatz 13 dieser AGB, der bei Unmöglichkeit zur Höheren Gewalt führen kann. Dies gilt entsprechend für andere Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen anerkannten Regelungen zum Arbeitsschutz.
§ 9 Besondere Regelungen bei Vermietung
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Nutzung der Mietsache, Reinigung
Die Mietsache darf nur vertragsgemäß genutzt werden.
Wenn Sie in einem Zelt Speisen zubereiten wollen oder soll eines unserer Zelte als „Cateringzelt“ oder als „Küchenzelt“ genutzt werden, muss diese Nutzung zuvor von uns ausdrücklich genehmigt werden.
Das Bekleben der Zeltplanen und des Gestänges ist verboten.
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Untervermietung:
Eine Untervermietung oder Weitergabe, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann) gemieteter Sachen ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
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Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende:
Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Mieteinheiten berechnet. Eine Mieteinheit beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 3 Tage. Bei einer Verlängerung der Mietdauer bzw. einer verspäteten Rückgabe der Mietsache, die wir nicht zu vertreten haben, wird die Miete anteilig erhöht.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials in unserem Lager bzw. im Lager unseres Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an Sie.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wird und uns das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
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Zustand der Sachen, Aufbau
Die Miet-Gegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach unserer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
Wir benennen auf Ihren Wunsch den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellen.
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Bewachung der Sachen:
Sie haben das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Sie verpflichten sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.
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Schadenersatz bei Beschädigung:
Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
- Versicherung
Soweit nicht anders vereinbart, gilt:
Sie sind verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die auch Schäden an Mietsachen ab- deckt. Die Mindestversicherungssumme dafür beträgt 200.000 €.
Sie sind verpflichtet, uns vor dem Aufbau, vor der Überlassung bzw. dem Beginn der Mietdauer eine Bestätigung Ihres Versicherungsunternehmens vorzulegen, das den Bestand der Versiche- rung über die gesamte Mietdauer erfasst.
Die Vorlage der Versicherungsbestätigung ist Bedingung für den Aufbaubeginn bzw. die Überlassung der Mietsachen an Sie. Eine Nichtvorlage befreit Sie nicht von der vereinbarten Zahlung der Miete bzw. Kosten und Vergütung.
- Abholung
Soweit wir vereinbarungsgemäß das überlassene Equipment abholen, stellen Sie sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Sie erstatten dann alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
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Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie:
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen zu „Stornierung durch Sie“ in § 22.
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Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung:
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zu „Haftung“ in § 18.
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Im Übrigen gelten als Mietbedingungen auch die Regelungen in § 11 und in § 12.
§ 10 Besondere Vereinbarungen bei kostenfreier Überlassung (Leihe)
Bei kostenloser Überlassung von Materialen und Equipment gelten die Regelungen aus § 9 entsprechend.
§ 11 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen
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Allgemeines:
Die Lieferung des Mietgegenstandes, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin angegebene Postanschrift.
Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
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Genehmigungen:
Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um unser Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb für Sie not- wendig sind.
Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, unser Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Lan- desrecht), sind von Ihnen einzuholen und zu bezahlen.
Etwaige erforderliche Abnahmen haben Sie zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme tra- gen Sie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Flächen Ladeflächen
Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.
Etwaige Beschränkungen (z.B. unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass wir mit Fahrzeugen mit folgenden Maßen liefern können:
1. 18,75 Meter Länge
2. 2,60 Meter Breite
3. 4,00 Meter Höhe
4. 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast
Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und Entlademöglichkeiten müssen für mindestens 2 Fahrzeuge gegeben sein. Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum Auf-/Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport, Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen.
Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten werden wir Sie vorab informieren.
Sie müssen sicherzustellen, dass die von uns genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal zu gewährleisten.
Sie müssen sicherzustellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorzuhalten.
- Untergrund, Erdnägel, Ballastierung
Die zur Befestigung der Zelte nötigen Erdnägel haben eine Mindestlänge von 100 cm. Sie müssen uns zuvor ausdrücklich darauf hinweisen, wenn eine Befestigung mit Erdnägeln nicht möglich ist oder wenn im Untergrund unter der benötigte Aufbaufläche (Zeltfläche und Abspannungen) in einer Tiefe von weniger als 150 cm Rohre oder Leitungen usw. verlaufen.
Ist eine Befestigung mit Erdnägeln nicht möglich, muss mit Gewichten oder Schwerlastdübel gearbeitet werden. Der Mehraufwand dafür wird entsprechend in Rechnung gestellt.
Sollten Sie uns keinen Hinweis erteilen, sind wir nicht verpflichtet, den Untergrund zu überprüfen und sind nicht verantwortlich für etwaige Schäden an Rohren oder Leitungen im Untergrund.
- Untergang der Sache, Verzögerungen:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung des Mietgegenstan- des bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau un- seres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.
Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzö- gert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung ent- stehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.
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Erfolg der Lieferung:
Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zu- geordneten Bordsteinkante bereit stellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum verein- barten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).
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Teillieferungen:
Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:
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auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), oder
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aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) unabwendbar ist, oder
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aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder
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im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
Solche Teillieferungen sind Ihnen anzunehmen.
Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von uns zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
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Prüfpflicht:
Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne Weiteres möglich ist.
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Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.
§ 12 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt
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Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
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Für uns nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zu Ihnen bzw. zur Veranstaltung oder zum vereinbarten Lieferort) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Ihr Risiko.
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Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage sind, weil zur Belieferung ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Wir informieren Sie in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung der Vergütung, Miete oder Kosten bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.
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Solange wir (a) auf die Mitwirkung oder Informationen von Ihnen warten oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in unseren Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Wir teilen Ihnen derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.
Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.
§ 13 Eigentum, Schutz unserer Dokumente
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Von uns erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
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Schutz unserer Dokumente und Ideen:
Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als ver- einbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.
Außerdem gelten unsere Werke als „Vorlagen“ im Sinne der §§ 17, 18 UWG bzw. als Geheimi- nis im Sinne des Geheimnisschutzgesetzes, wenn dieses in Kraft tritt.
Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Dieser Absatz 1 gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 1 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
§ 14 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
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Wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Auch einzelne Aufbau- oder Abbautätigkeiten können unser Betriebsgeheimnis sein; daher sind Sie verpflichtet, vor etwaigen Foto- oder Filmaufnahmen unsere ausdrückliche Zustimmung einzuholen.
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Wir beide sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
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Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen.
§ 15 Aufnahmerechte, Referenznennung
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Aufnahmerechte:
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Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung, und Aufbau und Abbau, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
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Referenzen:
Wir sind berechtigt, Ihren Namen als Referenz zu Werbezwecken in angemessenen Umfang öffentlich zu nennen.
§ 16 Datenschutz
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Sie werden die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weitergeben, damit diese auch über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.
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Soweit notwendig, werden wir auch noch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).
§ 17 Gewährleistung
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Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines offensichtlichen Mangels schriftlich geltend machen.
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Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
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Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wur- den. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung nicht bereit oder nicht in der Lage, z.B. wenn sich dies aus von uns zu vertretenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung fehl, so sind Sie auf ein Recht der Nacherfüllung beschränkt.
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Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
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Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
- Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergebli- cher Aufwendungen.
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Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
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Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
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bei Personenschäden,
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bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
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bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
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bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
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Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
§ 18 Haftung
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Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Wir haften bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
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Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
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Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
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Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
§ 19 Höhere Gewalt
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Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die zu einer Nichtdurch- führbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
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Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundelie- genden Veranstaltung für Sie unmöglich geworden sind, nicht nur unwesentlich erschwert oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheint, gilt für unsere Vergü- tung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß den zwischen uns vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Storno- pauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit wir nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählen und dieser höher als die Pauschale sein sollte. Absatz 2 gilt auch, wenn einvernehmlich oder gerichtlich die Anwendbarkeit des § 313 BGB festgestellt würde.
- Kann sich ein Nachunternehmer uns gegenüber auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei und es gilt Absatz 1. Wir werden uns um geeig- nete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst. Wenn Sie oder wir bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob tatsächlich Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen Zeit- raum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums.
Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben nachzuweisen, dass die Absage aus- schließlich aus dem Grund der Möglichkeit des Eintritts der Höheren Gewalt erfolgt ist.
Stellt sich dann zu dem hier vereinbarten maßgeblichen Bewertungszeitpunkt heraus, dass Hö- here Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornie- rung/Kündigung.
Ist ein Veranstaltungs-/Reisetermin nicht benannt oder vereinbart, ist der Termin maßgeblich, der für die Ablieferung des Werkes oder die Vollendung der Dienstleistung vereinbart ist. Erfol- gen Ablieferung des Werkes bzw. Vollendung der Dienstleistung in mehreren Teilschritten bzw. ist der Endtermin nicht identisch mit dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende und wesentliche Teil der geschuldeten Leistung vereinbart ist, so gilt dieser Zeitpunkt.
In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen An- spruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüber hinausgehende Ansprüche gegen Sie.
- Sie und wir können uns auf Höhere Gewalt berufen auch dann, wenn wir in Ansehung eines be- stehenden oder bevorstehenden Ereignisses den Vertrag geschlossen haben.
§ 20 Nichtleistung eines Dienstleisters/Subunternehmers
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Soweit außerhalb von Höherer Gewalt ein Nachunternehmer von uns eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,
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diesen Nachunternehmer sorgfältig ausgewählt zu haben,
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die Nichtleistung des Nach- bzw. Subunternehmers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben,
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im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar bzw. für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,
so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.
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Wir werden uns in diesem Fall um geeignete Ersatzleistungen bemühen. Unser Anspruch auf Vergütung, Miete und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Absätzen:
Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (siehe die Regelungen im § 3 „Preise, Zahlungsbedingungen“, dort im Absatz „Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts“), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.
Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit wir nicht schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet.
§ 21 Kündigung durch uns
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Wir können den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit Ihnen für uns nicht mehr zumutbar ist, z.B. wenn
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eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt,,
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sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden,
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Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,
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Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
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Sie Umstände verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Mitarbeiter oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,
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eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist,
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anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
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Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch das unser Personal gefährdet sein kann,
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Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar,
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sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder
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eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
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Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung:
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für uns nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch Sie nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
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Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kündigung nach Absatz 1:
Wir sind beweisbelastet für
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den nicht rechtzeitigen Zahlungseingang nach Absatz 1, Buchstabe a.,
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die Unbekanntheit der Umstände bei Vertragsschluss nach Absatz 1, Buchstabe b.,
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unser Nichtvertretenmüssen des Mangels nach Absatz 1, Buchstabe c.,
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die Nichterkennbarkeit der Abweichung nach Absatz 1, Buchstabe f.,
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die Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag nach Absatz 2.
Es gilt als vereinbart, dass die Sicherheit und Unversehrtheit von Menschen absoluten Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben und bei Entscheidungen stets dieser absolute Vorrang zu berücksichtigen ist.
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Anspruch nach Kündigung:
Im Falle einer Kündigung behalten wir unseren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, Miete und auf entstandene Kosten, soweit wir die Kündigung nicht zu vertreten haben.
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Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:
Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
§ 22 Stornierung durch Sie
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Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund beenden, den wir nicht zu vertreten haben („Stornierung“), können wir wahlweise die konkret entstandenen Kosten, Miete und Vergütungsansprüche geltend machen, oder unsere Kosten, Miete und Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen:
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Bei einer Stornierung bis 90 Tage vor dem Aufbaudatum 30 % der vereinbarten Gesamtsumme,
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bei einer Stornierung bis 60 Tage vor dem Aufbaudatum 50 % der vereinbarten Gesamtsumme,
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bei einer Stornierung bis 30 Tage vor dem Aufbaudatum 70 % der vereinbarten Gesamtsumme,
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bei einer Stornierung bis 15 Tage vor dem Aufbaudatum 80 % der vereinbarten Gesamtsumme,
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bei einer Stornierung bis 1 Tag vor dem Aufbaudatum 90 % der vereinbarten Gesamtsumme.
Ihnen bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass unser Schaden geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, und haben dann nur den geringeren Betrag, oder, wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, auch keine Pauschale zu zahlen.
Im Fall der Wahl der Pauschale müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Technik, angefordertes fremdes Personal usw.), soweit diese Leistungen nicht in den vereinbarten Preis und damit in die Pauschalen eingepreist sind.
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Haben wir für einen bestimmten Zeitraum ein kostenfreies Storno-Recht zu Ihren Gunsten vereinbart, so können auch wir binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potentieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin auf Ihr Recht zum Storno nicht verzichten.
- Sie können vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigen wir einen angemessenen Zeit- raum von mindestens 6 Werktagen. Wir sind berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn wir nachweisen können, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Wir können unseren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.
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Wir sind nicht verpflichtet, mit Nachunternehmern oder Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern.
§ 23 Schlussbestimmungen
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Zurückbehaltung:
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
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Aufrechnung:
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung, Miete und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
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Abtretung:
Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder berechtigte Belange von Ihnen an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit überwiegen.
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Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
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Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Ansprüche ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
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Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.
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Geltungserhaltung:
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht.